Auf Grund von § 4 Abs. 2 sowie § 11 des Landesgebührengesetzes
vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Für die Benutzung der Badischen Landesbibliothek und
der Württembergischen Landesbibliothek werden Gebühren
und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2
Benutzungsgebühr
(1) Für die Nutzung der Bibliothek wird eine Gebühr erhoben
(Benutzungsgebühr). Mit der Entrichtung der Gebühr
ist die Nutzung der elektronischen Angebote und
die Ausleihe von Medien abgegolten. Bei den elektronischen
Angeboten kann es auf Grund von Lizenzverträgen
oder aus telekommunikationsrechtlichen Gründen
Einschränkungen geben.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt:
- für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sowie juristische Personen 30 Euro für eine Jahreskarte,
- für Zivil- oder Wehrdienstleistende, Freiwillige im
Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), Arbeitslose sowie
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung 15
Euro für eine Jahreskarte,
- für Personen, die die Bibliothek weniger als drei Monate
benutzen 8 Euro.
(3) In der Ausbildung befindliche Personen (Schüler,
Studierende, Auszubildende), öffentliche Bibliotheken in
Baden-Württemberg, die dem regionalen Leihverkehr
angeschlossen sind, und Institutionen des Landes Baden-
Württemberg, die die Bibliotheken für dienstliche
Zwecke nutzen, sind von der Benutzungsgebühr befreit.
(4) Die Gebühr ist bei der Ausstellung des Bibliotheksausweises
beziehungsweise bei Verlängerung der Gültigkeit
zu entrichten. Die Gebühr ist als Gesamtsumme fällig.
Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Sind die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Nr. 2 oder des Absatzes 3 zum Verlängerungszeitpunkt
entfallen, wird die Gebühr auf Grund
der neuen Sachlage festgesetzt.
§ 3
Mahn- und Überschreitungsgebühren
(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere
Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht
zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch
angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene
Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich
5 Euro und für jede weitere Mahnung zusätzlich 10
Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes ausgeliehene
Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge
erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro
erhoben.
(2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen
Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen,
wird bei nicht fristgerechter Rückgabe für jeden
weiteren angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von
3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben.
§ 4
Fernleihe
(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen
Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung
wird für jede aufgegebene Bestellung
eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.
(2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien
abgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für
jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.
(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden
Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind
vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut
im internationalen Leihverkehr sind sämtliche
Auslagen zu erstatten.
§ 5
Auslagenersatz
(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen,
Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für
die Inanspruchnahme von Informationsleistungen mittels
Datenfernübertragung zu erstatten.
(2) Die auf Grund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung
urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand
von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag
»Kopiendirektversand«) anfallenden Gebühren sind
als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den
Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt
an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.
§ 6
Foto- und Reproarbeiten
(1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der Benutzer
vom Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden
privatrechtliche Entgelte nach gesonderter Bekanntmachung
der Landesbibliotheken erhoben.
(2) Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung
des eigenen Angebots auch an Dritte vergeben
werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent zu verrechnen.
§ 7
Nutzung einer Reproduktion von Bibliotheksgut
(1) Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen
dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek
veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der
Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen
verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung
behält die Bibliothek das Recht,
die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen
oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.
(2) Aus der Benutzung der unter Absatz 1 genannten
Materialien hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich
der Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek
unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem
Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann
verzichtet werden.
(3) Für die Nutzung einer Reproduktion der in Absatz 1
genannten Materialien werden keine Gebühren oder Auslagen
erhoben, wenn die Reproduktion wissenschaftlichen
oder heimatkundlichen Zwecken mit dem Ziel einer
Veröffentlichung dient und nicht in überwiegend gewerblichem
Interesse liegt. Ein gewerbliches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn Antragsteller eine selbstständige
Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen
Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am
allgemeinen Geschäftsleben teilnehmen.
(4) Im Übrigen wird im Einzelfall ein privatrechtliches
Nutzungsentgelt vereinbart.
§ 8
Schriftliche Auskünfte und Gutachten
(1) Für schriftliche Auskünfte und Gutachten sowie die
hierfür erforderlichen Vorarbeiten werden Gebühren und
Auslagen nach Aufwand erhoben.
(2) Grundlage für die Gebührenbemessung ist die VwVKostenfestlegung
des Finanzministeriums in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9
Schlüsselpfand
(1) Schlüssel für Arbeitskabinen, Schränke und sonstige
Behältnisse können gegen Pfand bis zur Höhe von 3 Euro
zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Schlüssel nach
Ablauf der eingeräumten Nutzungsdauer nicht zurückgegeben
wird, verfällt das Schlüsselpfand. Die Geltendmachung
von Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse
nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben
Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro erhoben.
§ 10
Ersatzbeschaffung
(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil es
verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht
zurückgegeben oder beschädigt worden ist, sind die Kosten
für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur vom
Benutzer als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber
hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro
je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von
Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut
nicht mehr beschafft werden kann.
(3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz
werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes
nicht berührt.
§ 11
Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers
(1) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren
gegangenen Medien-Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr
von 2,50 Euro erhoben.
(2) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren
gegangenen automatengerechten Benutzerausweises
wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührenordnung
vom 28. November 2006 (GBl. S. 384) außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Februar 2009
Prof. Dr. Frankenberg