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177a. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek
in Stuttgart
Vom 3. März 1976
(GBl. S. 216)
geänd. durch Art. 1 Nr. 27 AnpassungsG v. 30. 5. 1978 (GBl. S. 286), Art. 5 LOWiBerG v. 6. 6.
1983 (GBl. S. 199), Art. 33 Vierte AnpassungsVO v. 23. 7. 1993 (GBl. S. 533) und Art. 9
HaushaltsstrukturG 2004 v. 17. 2. 2004 (GBl. S. 66)
AnpassungsVO v. 23. 2. 2007 (GBl. S. 107)
Der Landtag hat am 18. Februar 1976 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 1) [Ablieferungspflicht]
- 1 Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
wird, hat der Verleger der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe und der Württembergischen
Landesbibliothek in Stuttgart je ein Stück abzuliefern.
2Er hat ein Exemplar an die
Landesbibliothek, in deren Bezirk das Druckwerk verlegt wird, unentgeltlich und frei von
Versendungskosten und das zweite Exemplar an die andere Landesbibliothek auf deren Anforderung
gegen eine Entschädigung in Höhe von 50 v.H. des Ladenpreises frei von Versendungskosten
abzuliefern; die Entschädigung wird auf Antrag gewährt.
- Als innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt gelten auch solche Werke, die
einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs als Verlagsort nur in Verbindung mit einem anderen Ort
nennen.
- Verleger im Sinne dieses Gesetzes ist auch der als Selbstverleger tätige Verfasser oder
Herausgeber eines Druckwerks oder der Kommissions- und Lizenzverleger, sofern er im Werk genannt ist.
- Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker bzw. Hersteller, wenn das Druckwerk keinen
Verleger hat.
- Auch für das erste Exemplar ist auf Antrag eine Entschädigung bis zur Höhe
des halben Ladenpreises zu gewähren, wenn die unentgeltliche Ablieferung insbesondere
wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerks dem Verleger oder Drucker nicht
zugemutet werden kann.
- Der Bezirk der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe umfaßt die Regierungsbezirke
Karlsruhe und Freiburg, der der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart die
Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen.
§ 1a
Für digitale Publikationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Digitale Publikationen
sind Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden.
§ 2 [Druckwerke]
- Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines Druck- oder
sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten
Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Musiknoten, Landkarten, Ortspläne und
Atlanten, Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und
Bildträger.
- Amtliche Druckwerke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 3 2) [Durchführungsvorschriften]
Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung der Pflichtexemplare,
die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und Einschränkungen der
Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Werken zu erlassen, für deren
Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches
Interesse bestellt.
(aufgehoben)
§ 5 [Inkrafttreten]
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
- (nicht wiedergegebene Aufhebungsvorschrift)
1) § 1 Abs. 1 Satz 2 geänd. mWv 1. 1. 2004 durch G v. 17. 2. 2004 (GBl. S. 66)
2) § 3 geänd. durch G v. 30. 5. 1978 (GBl. S. 286);
geänd. durch VO v. 23. 7. 1993 (GBl. S. 533)
3) § 4 aufgeh. durch G v. 6. 6. 1983 (GBl. S. 199).
Quelle:
Dürig, Günter
Gesetze
des Landes Baden-Württemberg : Textsammlung mit Verweisungen und Sachverzeichnis
/ begr. von Günter Dürig. - München : Beck. - Losebl.-Ausg.; (dt.)
(Beck'sche Textausgaben)
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