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177b. Verordnung des Wissenschaftsministeriums
zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die
Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart
(Pflichtexemplarverordnung) 1)
Vom 26. März 1976
(GBl. S. 447), geänd. durch ÄndVO v. 1. 9. 2000 (GBl. S. 664)
§ 1 Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare.
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Die Pflichtexemplare müssen vollständig und einwandfrei sein.
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Die Pflichtexemplare sind in der handelsüblichen Einbandart abzuliefern; sind mehrere
Einbandarten handelsüblich, sind die Pflichtexemplare in der dauerhaftesten Einbandart
abzuliefern. Wandkarten brauchen nur rohplano abgeliefert zu werden.
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Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen zu Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und
ähnlichen Veröffentlichungen sind ebenfalls abzuliefern; desgleichen
Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register von Periodica.
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1 Veränderte und unveränderte Neuauflagen einschließlich höherer
Tausender sind abzuliefern, sofern sie als solche im Druckwerk unverschlüsselt gekennzeichnet sind.
2 Von mehreren innerhalb eines Jahres erscheinenden unveränderten Auflagen sind nur
einmal Pflichtexemplare abzuliefern.
3 Unveränderte Neuauflagen von Schulbüchern für allgemeinbildende
Schulen sowie von Landkarten sind nicht abzuliefern.
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1 Erscheinen neben der Normalausgabe eines Druckwerks gleichzeitig noch andere Ausgaben, die sich
nicht nur durch den Einband unterscheiden, wie Dünndruckausgabe, Studienausgaben,
Mikroformausgaben und dergleichen, so genügt die Ablieferung der Normalausgabe.
2 Erscheinen
derartige Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt als
die Normalausgabe oder weichen sie in der Titelei von der Normalausgabe ab, so sind
Pflichtexemplare dieser Ausgabe ebenfalls abzuliefern.
3 Luxusausgaben, die neben normalausgestatteten Ausgaben erscheinen,
sind nicht abzuliefern, es sei denn, sie sind vollständiger als die Normalausgabe.
§ 2 Ablieferungsfristen.
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1 Die Pflichtexemplare sind innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung
ohne vorherige Aufforderung abzuliefern.
2 Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen
von fortlaufend erscheinenden Werken.
3 Die Frist ist gewahrt, wenn die
Belegstücke innerhalb des angegebenen Zeitraums abgesandt werden.
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Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige Tätigkeit,
durch die das Werk nach Herstellung einem größeren, individuell bestimmten oder
unbestimmten Personenkreis außerhalb der der an der
Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.
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1 Hält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Abgabe des
ersten Exemplars eines bestimmten Werkes für unzumutbar, so kann er
die Gewährung einer Vergütung nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes bei der
für seinen Bezirk zuständigen Landesbibliothek beantragen.
2 Der Antrag soll
begründet und innerhalb der Frist des Absatzes 1 gestellt werden.
3 Die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 3 Verfahren bei der Ablieferung.
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Wünschen die Ablieferungspflichtigen eine Empfangsbestätigung für die abgelieferten
Pflichtexemplare, so müssen sie einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung
beilegen; eine Ausfertigung erhalten sie als Empfangsbestätigung von
der zuständigen Landesbibliothek zurück.
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Die Landesbibliotheken werden ermächtigt, von der Produktion
der Druckwerke des jeweils anderen Bezirks nur den Teil zu erwerben,
für dessen Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung
auch an der zweiten Landesbibliothek ein öffentliches Interesse
besteht.
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Die Ablieferungspflichtigen können die für die Landesbibliothek
des anderen Bezirks bestimmten zweiten Exemplare zusammen mit den
für die Landesbibliothek ihres Bezirks bestimmten Pflichtexemplaren
bei dieser abliefern.
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1 Ein Antrag auf Entschädigung für das zweite Exemplar gilt als
gestellt, wenn eine auf die zweite Bibliothek ausgestellte Rechnung in
doppelter Ausfertigung beiliegt.
2 Auf der Rechnung soll neben den
Titeln der Druckwerke auch deren International Standard Book Number aufgeführt sein.
§ 4 3) Einschränkungen der Ablieferungspflicht.
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Nicht abzuliefern sind
- Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften;
- Sonderdrucke aus Zeitschriften, Zeitungen und Sammelwerken, soweit
die Sonderdrucke kein eigenes Titelblatt haben;
- Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren Text;
- Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter;
- Vordrucke, Eintragungsbücher, Malbücher ohne Text, Modellbaubogen;
- Akzidenzdrucksachen wie Werbeschriften, Prospekte, Preislisten,
Verkaufskataloge u. ä.
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Die Landesbibliotheken können auf die Ablieferung einzelner
Zeitungen oder bestimmter Zeitungsausgaben verzichten.
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In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Landesbibliothek
über die Ablieferung.
§ 5 [Inkrafttreten].
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in
Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung des
Gesetzes über die Presse vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 261) außer Kraft.
1) Überschr. geänd. durch VO v. 1. 9. 2000 (GBl. S. 664).
2) Nr. 177a.
3) § 4 Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 wird Abs. 3 durch VO v. 1 . 9. 2000 (GBl. S. 664).
Quelle:
Dürig, Günter
Gesetze
des Landes Baden-Württemberg : Textsammlung mit Verweisungen und Sachverzeichnis
/ begr. von Günter Dürig. - München : Beck. - Losebl.-Ausg.; (dt.)
(Beck'sche Textausgaben)
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