Benutzungsordnung
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
II. Benutzung außerhalb des Bibliotheksgebäudes
III. Benutzung innerhalb des Bibliotheksgebäudes
IV. Schlussbestimmungen
I. Allgemeines
§ 1 Aufgaben der Bibliothek
Die Badische Landesbibliothek dient als öffentliche wissenschaftliche
Bibliothek der Forschung und Lehre sowie der beruflichen und allgemeinen
Bildung. Sie berücksichtigt alle Wissensgebiete. Insbesondere
sammelt sie das in und über Baden-Württemberg veröffentlichte
Schrifttum.
§ 2 Zulassung zur Benutzung
Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach Maßgabe
des § 1 gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
zugelassen.
§ 3 Zulassung zur Entleihung
- Der Zulassung als Entleiher bedarf, wer
- Bestände der Bibliothek außerhalb ihrer Räume
benutzen will,
- Magazinbestände der Bibliothek innerhalb ihrer Räume
benutzen will,
- die Vermittlung von Beständen auswärtiger Bibliotheken
wünscht.
- Als Entleiher zugelassen werden nach Maßgabe des § 2
- alle Personen, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder
erwerbstätig sind,
- Bibliotheken von Behörden, Instituten, Anstalten, Firmen
und Verbänden, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben,
- alle am Internationalen, Deutschen und Regionalen Leihverkehr
teilnehmenden Bibliotheken.
Es können auch in Baden-Württemberg nicht wohnende bzw.
erwerbstätige Personen zugelassen werden. Die Bibliothek
kann die Zulassung mit Auflagen versehen.
- Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage des Bundespersonalausweises
oder Reisepasses zu beantragen. Der Inhaber eines Reisepasses
muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes
vorlegen.
Auswärtige Entleiher, die zur Teilnahme am Direktversandverfahren
berechtigt sind (vgl. § 12 in Verbindung mit § 10 Abs. 5), können
die Zulassung unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung des
Wohnsitzes auf dem Postweg beantragen. Von einer Übersendung
von Ausweispapieren ist dabei abzusehen.
Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung
ihrer gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeformular.
- Wer als Entleiher zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis.
Seine Gültigkeit kann befristet werden. Der Benutzerausweis
ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen.
Im Rahmen der automatisierten Ausleihe dürfen die für
die allgemeine Benutzung vorgesehenen technischen Einrichtungen
nur mit einem gültigen Benutzerausweis benutzt werden.
- Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke auch
personenbezogene Daten eines Entleihers in automatisierter Form
zu speichern. Die Art der gespeicherten Personendaten wird durch
Aushang bekanntgegeben. Die Angabe dieser Daten ist Voraussetzung
für die Zulassung gem. § 3 Abs. 1.
§ 4 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Bibliotheksgebührenverordnung
des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg
vom 18.10.1982 (GBl. S. 514) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.
§ 6 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
- Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung
und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er
haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Bibliothek
aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
- Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände
sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen,
Durchpausen, Abreiben von Einbänden und sonstige Veränderungen
am Bibliotheksgut sind untersagt. Den Katalogen dürfen keine
Zettel entnommen werden.
- Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes
beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich
anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass
er es in einwandfreiem Zustand erhalten hat.
- Für Schäden und Verlust an Bibliotheksgut, die während
der Benutzung entstanden sind, haftet der Benutzer, auch wenn
ihn kein Verschulden trifft. Er hat in angemessener Frist vollwertigen
Ersatz zu leisten.
- Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte
weiterzugehen.
- Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist
der Bibliothek unverzüglich zu melden. Der als Entleiher
zugelassene Benutzer haftet der Bibliothek für Schäden,
die ihr durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises
durch Dritte entstehen.
- Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle
seiner persönlichen Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut
fristgerecht bzw. jederzeit in kürzester Frist zurückgegeben
werden kann.
- Wer als Entleiher zugelassen ist, hat der Bibliothek jede Namens-
und Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen. Treffen
die Voraussetzungen der Zulassung nach § 3 Absatz 2 nicht mehr
zu, ist der Entleiher verpflichtet, das entliehene Bibliotheksgut
sowie den Benutzerausweis der Bibliothek zurückzugeben.
- Der Entleiher hat, wenn in seiner Wohnung eine übertragbare
Krankheit im Sinne des § 3 des Bundesseuchengesetzes ausgebrochen
ist, hiervon der Bibliothek Mitteilung zu machen. Personen mit
ansteckenden Krankheiten dürfen die Bibliothek nicht betreten.
- In allen der Benutzung dienenden Räumen, insbesondere
in den Lesesälen, ist größte Ruhe zu wahren.
Rauchen, Essen und Trinken ist außerhalb des Bereiches der
Cafeteria der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht
mitgebracht werden.
- Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Taschen
etc. sowie Schirme und andere größere Gegenstände
sind vor dem Betreten der Lesesäle und Archive, des bibliographischen
Bereichs und der Freihandbereiche an den dafür bestimmten
Stellen in Verwahrung zu geben.
In Verwahrung gegebene Sachen müssen noch am gleichen Tag
bis zur Schließung der Bibliothek abgeholt, Schränke
und Mappenfächer geräumt werden. Nicht abgeholte Sachen
können besonders in Verwahrung genommen werden.
§ 7 Haftung der Bibliotheken
- Die Bibliothek haftet nur dann für den Verlust oder die
Beschädigung von Sachen, die in die Bibliothek mitgebracht
werden, wenn sie ordnungsgemäß in Verwahrung gegeben
und noch im gleichen Tage zurückgenommen oder zurückverlangt
worden sind.
- Für Geld und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht.
- Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige,
unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerter
Dienstleistungen entstanden sind.
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
Die Bibliothek ist berechtigt
- von einem Benutzer zu verlangen, sich auszuweisen,
- sich den Inhalt von Mappen, Taschen u.ä. vorzeigen zu
lassen.
II. Benutzung außerhalb des Bibliotheksgebäudes
§ 9 Allgemeine Ausleihbestimmungen
- Grundsätzlich können alle in der Bibliothek vorhandenen
Werke zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.
Ausgenommen hiervon sind insbesondere
- Handschriften und Autographen
- Drucke von besonderem Wert und Alter
- Tafelwerke und Graphische Blätter sowie Teile des. Bibliotheksbestandes
an Karten, Plänen und Musikalien
- maschinenschriftliche Veröffentlichungen
- Zeitungen
- Bild- und Tonträger
- Mikroformen
- Loseblattausgaben und -sammlungen
- ungebundene Zeitschriften und Lieferungswerke
- Bestände der Lesesäle, des bibllogrophischen Bereichs
und sonstiger Handbibliotheken.
Diese Werke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen
der Bibliothek benutzt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen
bedürfen der Genehmigung der Direktion oder der von ihr Beauftragten.
- Originalfilme (Mutterfilme) für die Bestandssicherung
werden auch zur Benutzung in der Bibliothek nicht ausgegeben.
Entsprechendes gilt für Originale von sonstigen Mikroformen,
Tonträgern, Diapositiven u.ä.
- Nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen
Zweckes werden verliehen
- Werke, die mit Rücksicht auf ihren Inhalt für die
allgemeine Benutzung nicht geeignet sind, zur Benutzung im Lesesaal.
- Werke, die ausschließlich zu Zwecken der Archivierung
in die Bibliothek Eingang gefunden haben, insbesondere Schul-, Jugend-
und Kinderbücher sowie Unterhaltungsschriften, auch
zur Benutzung außerhalb der Bibliothek.
- Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der einem Entleiher
gleichzeitig überlassenen Werke bzw. Bände zu beschränken.
- Vielverlangte Werke können vorübergehend zur Benutzung
nur in den Räumen der Bibliothek bereitgehalten werden, um
sie auf diese Weise einem größeren Benutzerkreis zugänglich
zu machen (insbesondere Semesterapparate).
§ 10 Bestellung / Freihandausleihe
- Im Rahmen der automatisierten Ausleihe sind Bestellungen zur
Entleihung von Bibliotheksgut aus geschlossenen Magazinen über
die hierfür vorgesehenen technischen Einrichtungen in der
Regel durch den Benutzer selbst aufzugeben.
- Wird in geschlossenen Magazinen befindliches Bibliotheksgut
zur Entleihung bestellt, ohne dass eine automatische Verbuchung
möglich ist, ist für jedes Werk, bei mehrbändigen
Werken für jeden Band, ein vorgedruckter Bestellschein vollständig
auszufüllen und eigenhändig zu unterzeichnen. Unvollständig,
unrichtig, unleserlich oder mit Bleistift ausgefüllte Bestellscheine
kann die Bibliothek unerledigt zurückgeben.
- Bibliotheksgut, das in allgemein zugänglichen Freihandbereichen
steht, muss der Benutzer in der Regel dort selbst holen und
an einem der vorgesehenen Buchungsplätze zusammen mit seinem
Benutzerausweis vorlegen.
- Fernmündliche Bestellungen werden nicht angenommen.
- Von auswärtigen Benutzern, an deren Wohnort oder in dessen
näherer Umgebung sich keine dem Auswärtigen oder Regionalen
Leihverkehr angeschlossene Bibliothek befindet, nimmt die Bibliothek,
soweit die Arbeits- und Personallage dies ermöglicht, auch
Bestellungen ohne Angabe von Buchsignaturen (Standortbezeichnungen) sowie thematische Bestellungen auf dem Postweg an.
- Ist das bestellte Werk verliehen oder nicht verleihbar, so
wird dies bei automatisierter Bestellung dem Benutzer angezeigt,
ansonsten auf dem von der Bibliothek zurückgegebenen Bestellschein
vermerkt. Nicht verleihbares Bibliotheksgut wird nach Maßgabe
des § 9 auf Wunsch im Lesesaal bereitgestellt.
§ 11 Ausgabe
- Der Besteller soll die Werke, die er aus geschlossenen Magazinen zur Benutzung außerhalb der Bibliothek bestellt hat, an der Leihstelle unter Vorlage des Benutzerausweises im
allgemeinen persönlich in Empfang nehmen. Will er sie durch
einen Beauftragten abholen lassen, hat er diesem seinen Benutzerausweis
mitzugeben. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
bestellte Werke jedem auszuhändigen, der den Benutzerausweis
des Bestellers vorweist. Für die Ausgabe von Beständen
aus Freihandmagazinen gilt § 10 Abs. 3.
- Mit dem Eingeben oder dem automatischen Einlesen der Benutzernummer
am Buchungsplatz und der Eingabe der Buchsignatur (Standortbezeichnung)
bzw. entsprechender Verbuchungsdaten ist der Inhaber des Benutzerausweises
als Entleiher belastet.
- Wurde für die Bestellung ein Bestellformular verwendet,
so ist bei der Ausgabe des bestellten Werkes der mit dem Annahmestempel
datierte Bestellschein von dem Mitarbeiter in der Leihstelle mit
seinem Namenszeichen zu versehen; hierdurch wird der Bestellschein
zum Leihschein und somit auch zur Quittung des Entleihers der
Bibliothek gegenüber.
- Bei der Rückgabe des Werkes wird der Entleiher durch Löschen
des Entleihvermerks in der Datei bzw. durch Rückgabe des
Hauptabschnitts des Leihscheins entlastet.
- Werden aus geschlossenen Magazinen bestellte oder vorgemerkte
Werke innerhalb von drei Öffnungstagen nach Eingang
der Bestellung bzw. nach Absendung einer Benachrichtigung nicht
abgeholt, so wird anderweitig darüber verfügt. Wurde
ein Bestellschein ausgeschrieben, so wird er vernichtet.
§ 12 Versand an auswärtige Entleiher
- Entleiher im Sinne von § 10 Abs. 5 können auf
Wunsch die bestellten Werke auf dem Postweg zugesandt erhalten.
- Die Kosten der Rücksendung trägt der auswärtige
Entleiher. Er hat das entliehene Werk sorgfältig verpackt
unter den gleichen Versandbedingungen, unter denen er es erhielt,
der Bibliothek wieder zuzuleiten. Wünscht er die Zusendung
einer Rückgabequittung, so legt er den zurückgesandten
Werken einen Freiumschlag bei.
§ 13 Leihfrist
- Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Für
bestimmte, insbesondere vielverlangte Werke, für Zeitschriften
und Sammelwerke kann die Bibliothek eine kürzere Frist festsetzen.
- Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern das Werk
nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen
Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist.
Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer des Benutzerausweises
hinaus wird nicht gewährt.
- Die Verlängerung ist in einem Zeitraum von 10 Tagen vor
Ablauf der Leihfrist über die zur Selbstbedienung vorgesehenen
Buchungsplätze möglich oder bei der Leihstelle mündlich
oder schriftlich unter Angabe der Benutzernummer zu beantragen.
Telefonische Verlängerungsgesuche werden nur unter dem dafür
vorgesehenen Sonderanschluss entgegengenommen. Anträge
auf Verlängerung der Leihfrist von Werken, die im Auswärtigen
Leihverkehr bestellt wurden, können nur in schriftlicher
Form zur Weiterleitung an die gebende Bibliothek (vgl.§ 16 Abs.
4) angenommen werden.
- Die Leihfrist wird nur für die Dauer von 4 Wochen verlängert.
Soll sie über ein zweites Mal hinaus verlängert werden,
ist die Vorlage des Werkes erforderlich.
- Die Bibliothek kann das entliehene Werk auch vor Ablauf
der Leihfrist zurückfordern, wenn die Leihfrist bereits ein
zweites Mal verlängert worden ist und eine Vormerkung vorliegt.
Aus dringenden dienstlichen Gründen kann das entliehene Werk
jederzeit zurückgefordert werden.
§ 14 Mahnung
- Wer die Leihfrist überschreitet, wird schriftlich an die
Rückgabe gemahnt. Die Mahngebühren richten sich nach
der Bibliotheksgebührenverordnung des Landes (vgl. § 4).
- Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen,
wenn sie, an die letzte vom Entleiher mitgeteilte Anschrift abgesandt,
als unzustellbar zurückkommen.
- Solange ein Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht
nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, werden
an ihn keine weiteren Werke ausgegeben.
- Ist das entliehene Werk nach wiederholter Mahnung nicht zurückgegeben,
kann die Bibliothek
- das Werk durch einen Mitarbeiter der Bibliothek aus der Wohnung
des Benutzers gebührenpflichtig abholen lassen,
- eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten der Benutzer zu tragen
hat, ankündigen und nach 10 Tagen durchführen,
- andere Mittel des Verwaltungszwanges in Anspruch nehmen.
§ 15 Vormerkung
- Ausgeliehene Werke können für andere Benutzer vorgemerkt
werden. Der Vorbesteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte
Werk bereitliegt.
- Die Zahl der Vormerkungen kann von der Bibliothek beschränkt,
ihre Annahme vorübergehend auch ganz eingestellt werden.
- Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen oder eine Vormerkung
beantragt hat, wird nicht erteilt.
§ 16 Vermittlung im Deutschen und Internationalen Leihverkehr
- Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Leihverkehrsordnung
vom 21.1.1980 (Kultus und Unterricht Seite 405)
in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den für den
Internationalen Leihverkehr geltenden Regeln kann die Bibliothek
Werke, die in öffentlichen Bibliotheken von Karlsruhe nicht
vorhanden sind, auf Antrag des Benutzers bei auswärtigen
Bibliotheken bestellen. Die Zahl der Bestellungen für einen
Benutzer kann beschränkt werden.
- Der Besteller ist zu genauen bibliographischen Angaben verpflichtet.
Bestellungen mit unvollständigen Angaben können zurückgewiesen
werden.
- Beim Eintreffen des gewünschten Werkes wird der Besteller
benachrichtigt. Im Falle des Regionalen Leihverkehrs wird das
Werk an die bestellende Bibliothek, im Falle eines auswärtigen Bestellers gemäß § 10 Abs. 5 an diesen
selbst weitergesandt, sofern die Benutzung nicht nach §
16 Abs. 4 beschränkt ist.
- Die Benutzung der vermittelten Werke ist an die besonderen
Auflagen der auswärtigen Bibliothek gebunden. Die vermittelten
Werke können entliehen werden, wenn die Benutzung noch Anweisung
der gebenden Bibliothek oder nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung
nicht auf den Lesesaal beschränkt ist. Im Internationalen
Leihverkehr bestellte Werke können nur im Lesesaal benutzt
werden. Anträge auf Leihfristverlängerung sowie Gesuche
um Sondergenehmigung sind zur Weiterleitung an die gebende Bibliothek
bei der Badischen Landesbibliothek einzureichen.
III. Benutzung innerhalb des Bibliotheksgebäudes
§ 17 Benutzung in den Lesesälen
- Zur Benutzung der Lesesäle sind alle Personen nach Maßgabe
des § 2 zugelassen.
- Inhaber eines Benutzerausweises (vgl. § 3) können
alle in geschlossenen Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke
aus dem Besitz anderer Bibliotheken zur Benutzung in dem von der
Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten Lesesaal bestellen.
Im Lesesaal liegen die bestellten Werke bei der Lesesaalauskunft
bereit und sind dort nach jeder Benutzung zurückzugeben.
Werke der Bibliothek, die länger als drei Öffnungstage nicht
benutzt worden sind, werden, wenn nichts anderes vereinbart ist,
in das Magazin zurückgestellt.
- Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle sind alle mitgeführten
Bücher, Zeitschriften und sonstigen Werke im Sinne des §
9 der Aufsicht unaufgefordert vorzuzeigen.
- Lesesaalplätze und Bücher des Lesesaalbestandes dürfen
nicht vorbelegt werden. Wer das Bibliotheksgebäude verlässt,
muss seinen Lesesaalplatz räumen. Belegte, aber unbesetzte
Plätze können nach einer halben Stunde abgeräumt
und neu vergeben werden.
- Die Bücher und Zeitschriften der Lesesäle dürfen nur in
den Räumen benutzt werden, in denen sie aufgestellt bzw.
ausgelegt sind. Nach Gebrauch sind sie an den richtigen Ort zurückzubringen.
Bei der Lesesaalauskunft aufgestellte Werke werden nur gegen
Hinterlegung eines Ausweises ausgehändigt. Loseblattsammlungen
dürfen keine Blätter entnommen werden.
- Im übrigen gelten die Bestimmungen der § § 9, 10, 11, 13,
15 und 16 sinngemäß.
§ 18 Sonstige Handbibliotheken
Für die Benutzung der übrigen Handbibliotheken gelten die
Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 3, 4 und 5 sinngemäß.
§ 19 Besondere Arbeitsräume
- Für umfangreiche Arbeitsvorhaben sowie für die Benutzung von Lesegeräten und Schreibmaschinen kann die Bibliothek auf begründeten Antrag besondere Arbeitsräume zur Verfügung stellen.
- Die Abspielgeräte der Mediothek und der Flügel des Sonderlesebereichs Musik können zum Arbeiten mit bibliothekseigenen Bild- und Tonträgern bzw. Noten jeweils für begrenzte Zeit benutzt werden.
§ 20 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut
- Die Benutzung von Handschriften, Autographen, Inkunabeln und Rara sowie von alten Karten, Plänen und
Graphiken muss in jedem einzelnen Falle bei den zuständigen Abteilungen beantragt werden. Sie wird nur bei
Nachweis des wissenschaftlichen Zweckes und nur in den von der Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten
Räume gestattet.
- Anträge auf Benutzung sind rechtzeitig, mindestens aber einen Tag vorher, einzureichen.
- Der Benutzer muss sich schriftlich verpflichten, von allen Veröffentlichungen über das benutzte oder
aufgrund von Reproduktionen ausgewertete Bibliotheksgut der Badischen Landesbibliothek im Sinne von
Absatz 1 ein Belegstück der Bibliothek unaufgefordert und kostenlos nach Erscheinen zu übersenden. Ist
die kostenlose Überlassung unzumutbar, so ist der Benutzer verpflichtet, der Bibliothek die genauen
bibliographischen Angaben mitzuteilen.
§ 21 Auskunft
- Die Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich Auskunft, soweit es ihre Arbeits- und Personallage gestattet. Literaturverzeichnisse werden nicht angefertigt.
- Die Schätzung des Wertes von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.
§ 22 Anfertigen von Reproduktionen
- Auf Antrag des Benutzers kann die Bibliothek Kopien und andere
Reproduktionen entsprechend den Möglichkeiten ihrer Foto-
und Kopierstelle aus ihren Beständen und aus den von ihr
vermittelten Werken anderer Bibliotheken anfertigen, wenn der
Zustand der Vorlage dies zulässt.
- Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Auftraggeber.
Hat der Auftraggeber das Urheberrecht eines Dritten verletzt
und wird die Badische Landesbibliothek deshalb in Anspruch genommen,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, sie schadlos zu halten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 23 Anwendungsbereich
Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind
- die Ausstellung von Bibliotheksgut sowie die Entleihung dazu,
- Editionen und Faksimilierungen von Handschriften, Autographen,
Inkunabeln und Rara sowie von alten Karten,
Plänen und Graphiken
- die Herstellung und Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen
und anderer Kopien durch den Benutzer oder im Auftrag des Benutzers
zu gewerblichen Zwecken,
- die Bestellung von Bibliotheksgut zur Herstellung von Reprintvorlagen.
In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung
unterliegen, ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der Bibliothek
erforderlich.
§ 24 Ausschluss von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt
gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch
den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses
unzumutbar geworden, so kann der Benutzer vorübergehend oder
dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek
ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis
entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem
Ausschluss bestehen.
§ 25 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.85 in Kraft. Gleichzeitig
werden hiermit die Bestimmungen früherer Benutzungsordnungen
aufgehoben.
Genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Wissenschaft
und Kunst Baden-Württemberg vom 01.08.1985.
Karlsruhe, den 15.08.1985
Badische Landesbibliothek
Direktion
gez. Dr. Gerhard Römer
Ltd. Bibliotheksdirektor
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