Bibliotheksgebühren
Benutzungsgebühr
Nach der Verkündigung im Gesetzblatt Baden-Württemberg ist mit Wirkung zum 9. Mai 2009 eine novellierte Bibliotheksgebührenverordnung in Kraft getreten. Neu ist die Einführung einer Benutzungsgebühr für die Landesbibliotheken.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 2 der Bibliotheksgebührenverordnung.
Vormerkungen: 0,45 €
Für die Benachrichtigungskarten bei
Vormerkungen (Reservierung eines ausgeliehenen Buchs oder Mediums
für Sie) wird Portoersatz erhoben. Er beträgt derzeit
0,45 €.
Via E-Mail benachrichtigen wir Sie schneller als mit Postkarten, außerdem entfällt der Portoersatz. In unserem System "Suchen und Ausleihen" können Sie sich unter "Benutzerdaten" anmelden.
Ein Erinnerungsservice vor Ablauf von Leihfristen, ausführlichere Angaben und Adressänderung per E-Mail gehören dazu.
Mahnung bei Überschreiten der Leihfrist
- 1. ausgefertigte Mahnung: 1,50 € pro Einheit (Band, Heft usw.)
- 2. ausgefertigte Mahnung: 5,00 € zusätzlich pro Einheit
- 3. ausgefertigte Mahnung: 10,00 € zusätzlich pro Einheit
- 4. ausgefertigte Mahnung: 10,00 € zusätzlich pro Einheit
Dies bedeutet: Wenn Sie es bis zur 4. Mahnung kommen lassen,
müssen Sie 26,50 € pro Einheit entrichten.
Die Mahngebühren sind fällig ab der Ausfertigung in der
Bibliothek, nicht erst mit der Empfangnahme der
Mahnung.
Fernleihe: 1,50 €
Wenn Sie Literatur oder Aufsatzkopien aus einer anderen Bibliothek bestellen,
wird für jede Bestellung Ihr Ausleihkonto automatisch mit einer Gebühr von 1,50 € belastet.
Erhalten Sie Kopien, sind bis zu 20 Kopien mit der Gebühr abgegolten,
jede weitere kostet 0,10 €.
Fristüberschreitung bei kurzfristiger Ausleihe
Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen,
wird bei nicht fristgerechter Rückgabe für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3,00 € je
ausgeliehener Einheit erhoben.
Reparatur, Ersatzbeschaffung
Muss Bibliotheksgut neu beschafft oder repariert werden, weil der
Benutzer es verloren, nach der vierten Mahnung nicht
zurückgegeben oder es beschädigt hat, so hat er die
Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur und
gegebenenfalls den Wertverlust zu erstatten. Darüber hinaus
wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Verlusten und schweren
Beschädigungen 10,00 €. Wird die Ersatzbeschaffung durch
die Bibliothek vorgenommen, werden außer den Exemplarkosten
weitere 10,00 € Bearbeitungsgebühr erhoben.
Bei leichten Beschädigungen fallen neben den Reparaturkosten und ggf. dem
Betrag der Wertminderung 2,50 € Gebühr an.
Die Bearbeitungsgebühr ist sofort bei Verlust- bzw.
Beschädigungsanzeige zu entrichten. Der Gebührenanspruch
wird durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksguts
nicht berührt. Die Regelung gilt auch bei Ersatzbeschaffungen,
die nach erfolglosen Mahnungen von der Bibliothek eingeleitet
werden.
Bitte weisen Sie gleich bei der Ausleihe auf
Beschädigungen eines Buches hin, da Sie sonst gemäß
§ 6 Abs. 4 der Benutzungsordnung dafür
haftbar sind.
Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers oder eines Benutzerausweises
Für die Neuerstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten
Buch-Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 € erhoben.
Für die Neuerstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Benutzerausweises
wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
Reproduktionen, Kopien und Kopieraufträge
Zu den Gebühren für Reproduktionen lesen Sie bitte das Info
Reproduktionen.
Für die Kopiergeräte zur Selbstbedienung im Erdgeschoss, im Hauptlesesaal und im 3. Obergeschoss des Offenen Magazins
benötigen Sie eine Kopierkarte. Diese sind am Automaten im Erdgeschoss erhältlich. Im Hauptlesesaal stehen auch
Münzgeräte und ein Farbkopierer. - Die Kopierer werden von einer Firma betrieben!
Kopieraufträge: Soll die Bibliothek kopieren, können Sie Bestellungen an den Theken der Lesesäle und der Leihstelle aufgeben.
Ergänzend sei auf § 4 (Auslagenersatz) und § 8 (Schlüsselpfand)
der Bibliotheksgebührenverordnung hingewiesen.
Rechtsgrundlagen
Die Badische Landesbibliothek wendet die
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erhebung von
Bibliotheksgebühren
(Bibliotheksgebührenverordnung
– BiblGebVO) (veröffentlicht im GBl. vom 8. Mai 2009,
Standortnummer im Hauptlesesaal: Oe 20) an. Die BiblGebVO können
Sie auch an der Leihstelle einsehen.
Daneben gilt die Benutzungsordnung
der Badischen Landesbibliothek.
>>> Das könnte Sie auch interessieren:
in der Badischen Landesbibliothek:
|