Badische Bibliotheksgesellschaft
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Badische Bibliotheksgesellschaft e. V." (nachstehend Gesellschaft
genannt) und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Gesellschaft fördert den Ausbau, die volksbildnerischen Aufgaben und die wissenschaftlichen
Zwecke der Badischen Landesbibliothek. Sie unterstützt die Bibliothek in ihrem
Bemühen, ihre geistigen Werte allen am wissenschaftlichen Buch Interessierten zu vermitteln.
Dazu dienen vor allem Erschließungen der Druck- und Handschriftenbestände durch
Kataloge, die digitale Erschließung, die Bereitstellung von Mitteln für Anschaffungen sowie
Vorträge, Ausstellungen und Veröffentlichungen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder bestehen aus
- Ehrenmitgliedern, welche einstimmig vom Vorstand wegen besonderer Verdienste ernannt
werden können,
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen).
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt kann nur
schriftlich mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Ein
Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Auf2
nahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres werden anteilige Mitgliedsbeiträge
nicht erstattet.
Ordentliche Mitglieder, die als Studierende an einer Hochschule eingeschrieben sind, entrichten
im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- der Geschäftsführer.
§ 6 Förderer
Juristische und natürliche Personen können Förderer der Gesellschaft werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorsitzenden des Vorstands,
im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie wählt
und entlastet den Vorstand mit einfacher Mehrheit und beschließt Änderungen der Satzung
mit Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder.
Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich mit einer Frist von drei Wochen
mit Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen
vorher schriftlich eingereicht werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird
ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet
wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Direktor der Badischen Landesbibliothek als Geschäftsführer
In diesen Vorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer berufen werden. Die unter a - d
aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren,
und zwar das erste Mal von der an die Gründung sich anschließenden Mitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein erster oder
zweiter Stellvertreter. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen,
die vermögensrechtliche Verpflichtungen enthalten, bedürfen der Mitwirkung
des Schatzmeisters und bei seiner Verhinderung des Schriftführers.
Für laufende Ausgaben und Ausgaben bis zum Betrag von 2000 € ist der Geschäftsführer,
bis zum Betrag von 4000 € der Vorsitzende und darüber hinaus der Gesamtvorstand zuständig.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per elektronischer Post oder durch
telefonische Absprache gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
der zu beschließenden Regelung und zur Beschlussfassung in der vorgesehenen Form erklären.
§ 9 Beirat
Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Die Berufung in den Beirat erfolgt
durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes.
§ 10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Direktor der Badischen Landesbibliothek, im
Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt. Er besorgt die laufenden Geschäfte.
§ 11 Auflösung
Für die Auflösung der Gesellschaft ist die Einberufung einer eigens zu diesem Zweck bestimmten
Mitgliederversammlung erforderlich, wobei die Tagesordnung nur diesen Punkt
enthalten darf. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist.
Die Auflösung muss mit Zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Badische Landesbibliothek mit der Bestimmung,
dieses ausschließlich für ihren Ausbau, ihre volksbildnerischen Aufgaben und
ihre wissenschaftlichen Zwecke zu verwenden.
Beschlossen in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16. November 2010.
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