Rechtsgrundlagen

Die Badische Landesbibliothek ist eine nicht-selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.

Sie wollen wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage

... Sie Benutzer der Badischen Landesbibliothek sind?

Die Benutzung der Badischen Landesbibliothek ist durch eine vom Ministerium erlassene Benutzungsordnung geregelt; sie trifft Bestimmungen dahingehend, wer zur Benutzung zugelassen werden kann und welche Services diesen Personen zu welchen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die zuletzt im Jahr 2014 überarbeitete Bibliotheksgebührenverordnung für die beiden Landesbibliotheken in Karlsruhe und Stuttgart legt fest, welche Gebühren, Entgelte und Auslagen für diese Services erhoben werden.

... die Badische Landesbibliothek Gebühren erhebt?

Gebühren, Entgelte und Auslagenersatz regelt die zuletzt im Jahr 2014 überarbeitete  Bibliotheksgebührenverordnung für die beiden Landesbibliotheken in Karlsruhe und Stuttgart. Diese Gebühren hat die BLB im Auftrag des Landes Baden-Württemberg einzuziehen; es steht ihr nicht frei, Ausnahmetatbestände selbst festzulegen.

Die Verordnung bezieht sich hinsichtlich der Gebühren für die Vermittlung von Medien im Deutschen Leihverkehr (Fernleihe) auf die von der Kultusministerkonferenz erlassene und zuletzt 2008 novellierte Leihverkehrsordnung.

Für Reproarbeiten, die in Ihrem Auftrag von uns gefertigt werden, und für die kommerzielle Nutzung der Reproduktionen von Bibliotheksgut erheben die Landesbibliotheken gemäß Bibliotheksgebührenverordnung privatrechtliche Entgelte. Dies erfolgt entsprechend dem Landesgebührengesetz Baden-Württemberg im Wege gesonderter Bekanntmachung.

... Sie zur Ablieferung Ihrer Publikationen verpflichtet sind?

Den Auftrag der beiden Landesbibliotheken, die Medienproduktion aus Baden-Württemberg vollständig zu sammeln und bereitzustellen, hat das Land Baden-Württemberg 1976 durch ein Pflichtexemplargesetz geregelt, das zuletzt 2007 novelliert wurde.

In Ergänzung des Gesetzes präzisiert die zeitgleich vom Wissenschaftsministerium erlassene Pflichtexemplarverordnung den Sammelauftrag.

Die Anordnung der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken aus dem Jahr 2006 bestimmt die entsprechende Abgabepflicht für die Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes.

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