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Kontakt: Dr. Michael Fischer

Informationsversorgung der Hochschulen

Zu sehen ist das Symbol eines Paragraphen.

Julia von Hiller, 9.2.2021

DOI: https://doi.org/10.58019/z26m-5j96

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Dezember 2020 das Vierte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz) beschlossen. Im neugefassten Paragraphen zur „Informationsversorgung“ sind nun auch die Landesbibliotheken in Karlsruhe und Stuttgart und das Bibliotheksservicezentrum in Konstanz berücksichtigt, deren Dienstleistungen die Universitäten und Hochschulen in Baden-Württemberg seit jeher selbstverständlich nutzen und deren weitreichende Unterstützung für Forschung und Lehre nun auch eine gesetzliche Grundlage hat.

In § 28 Abs. 4 heißt es über die Hochschulen:

„Sie arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart nach Maßgabe von § 6 zusammen [§ 6 regelt das Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen]. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Landesbibliotheken durch die Bereitstellung von Medien zur Informationsversorgung an den Hochschulen beitragen und Aufgaben der Informationsvermittlung und der Bereitstellung von Lernorten für diese übernehmen.“

Damit sind drei der wesentlichen Dienstleistungen der beiden Landesbibliotheken für die Hochschulen benannt:

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